§1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen
„Verein für Angler und
Naturfreunde Wernigerode e. V."
Er hat seinen Sitz in Wernigerode.
Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB Vereinsregister-Nummer
220.
Der Verein ist politisch,
rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.12. bis 30.11.
§2 Zweck des Vereins Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der
sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte
Angelfischen zu verbreiten und zu verbessern. Seine Ziele will er
erreichen durch:
a)
Hege und Pflege des
Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter
Berücksichtigung des Landesfischereigesetzes Sachsen-Anhalt.
b)
Der Verein fördert den Erhalt und
die Pflege der von ihm Angepachteten Gewässer als Bestandteil der für die Allgemeinheit
zugänglichen öffentlichen
natürlichen Anlagen.
c)
Beratung der
Mitglieder in allen mit der Angelfischerei und dem Naturschutz
zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge,
Lehrgänge usw.
d)
Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern.
e) Förderung der Vereinsjugend.
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der
Gewässer ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des
Landschaftsbildes,
natürlicher Wasserläufe und ähnlicher Bestrebungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Aufwendungen, die im Interesse des
Vereins von Mitgliedern verauslagt werden, bedürfen der Zustimmung des
Vorstandes. Sie haben
nach dem Prinzip
der Sparsamkeit zu erfolgen und sind nachweispflichtig.
§3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann
jeder Bürger werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat und
seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören
der Jugendgruppe
des Vereins an. Aufnahmeanträge vor Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen
der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Die Aufnahme als
Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
2.
Über die Aufnahme entscheidet allein
der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe
von Gründen durch den Vorstand
abgelehnt werden.
Die
Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages und nach Aushändigung
der Satzung und deren unterschriftlicher
Anerkennung wirksam.
Die Mitgliedsbeiträge sind mit der Aufnahme für das
laufende Jahr in voller
Höhe zu entrichten.
Sonderleistungen für von der Mitgliederversammlung
beschlossene Vorhaben
sind in vollem Umfang zu begleichen.
3. Mit Auslastung der
Gewässerkapazität wird die Mitgliederzahl im Verein begrenzt. Dazu bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des
Vorstandes Personen, welche besondere Leistungen für den Verein erbracht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Rechte der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied hat das Recht :
1.
Nach Maßgabe
dieser Satzung und der Gewässerordnung die vereinseigenen Gewässer angelfischereilich
zu nutzen und den Fang für den persönlichen
Bedarf zu verwerten.
2.
Die vereinseigenen weiteren
Einrichtungen zu nutzen.
3.
An allen vereinsinternen
Veranstaltungen teilzunehmen.
4.
Eigene Hinweise und Vorschläge
für die Gestaltung des Vereinslebens zu unterbreiten.
§5
Pflichten
der Mitglieder Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht:
1. Die Angelfischerei im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen auszuüben.
2.
Vereinsinterne
Regelungen und Festlegungen bezüglich der Angelfischerei und des
Vereinslebens einzuhalten.
3. Sich über vereinsinterne
Regelungen entsprechend der Gewässerordnung und Festlegungen des Vorstandes zu informieren.
4.
Zur Teilnahme an Arbeitseinsätzen zur Hege
und Pflege der Vereinsgewässer, des Fischbestandes und
der unmittelbaren Umgebung der Vereinsgewässer.
5. Seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der
Satzung zu entrichten und sonstige von der Mitgliederversammlung oder
dem Vorstand beschlossene Verpflichtungen, die dem Zwecke des
Vereins entsprechen, zu erfüllen.
§6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind :
1.
Die Mitgliederversammlung als
höchstes Organ
2.
Der Vorstand
3.
Der Ehrenrat
§7 Die Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens
einmal jährlich einzuberufen. (Jahreshauptversammlung)
Sie ist ferner einzuberufen, wenn es dringende Umstände erfordern
oder wenn
ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Der Vorstand kann mit einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
2.
Die Einberufung bedarf der Schriftform bei Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung.
3.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder
einem gewählten Versammlungsleiter. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Dieser Beschluss ist für
alle Vereinsmitglieder bindend.
Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss
der Mehrheit der Versammlung geheim
erfolgen.
4.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
5.
Die gefassten
Beschlüsse sind vom Protokollführer zu protokollieren und vom
Vorsitzenden und weiteren zwei Vorstandsmitgliedern sowie dem
Protokollführer gegenzuzeichnen.
6.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen sachkundige
Personen oder Gäste einladen.
Diese haben kein
Stimmrecht.
8.Vertreter der Stadt Wernigerode, des Landkreises und des Landes Sachsen-Anhalt können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
Sie haben kein Stimmrecht.
9. Folgende Aufgaben stehen ausschließlich der
Mitgliederversammlung zu :
Beschlussfassung über die Satzung, deren Neufassung und Satzungsänderungen.
Wahl des Vorstandes Wahl
der Kassenprüfer Berufung des
Ehrenrates
Beschlussfassung über
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeitrag, Arbeitsleistung
und deren Abgeltung.
Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Ablösung von Vorstandsmitgliedern. Bestätigung
des Jahreshaushaltsplanes
Ernennung von
Ehrenmitgliedern
Entgegennahme und Beschlussfassung
über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und des Kassenberichtes.
Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer
Entlastung
des Vorstandes und des Schatzmeisters
§8 Der Vorstand 1. Der Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung
abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht
entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht
mehr ausüben können.
3.
Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Vorschlag
durch den Vorstand endgültig über
Abberufung oder Neuberufung eines Vorstandsmitgliedes. Bis zur
planmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung gilt ein Vorstandsbeschluss
diesbezüglich.
Dem
abberufenen Vorstandsmitglied ist dem Vorstand innerhalb einer Frist von 6 Wochen und in
der planmäßig folgenden Mitgliederversammlung bei Widerspruch seinerseits, die Möglichkeit der
Stellungnahme einzuräumen.
4. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
macht die Neuwahl des gesamten Vorstandes nicht erforderlich.
5.
Nach endgültiger Abberufung ist das ausgeschiedene
Vorstandsmitglied durch Berufung eines neuen Mitgliedes innerhalb von drei
Monaten zu ersetzen.
Durch die folgende
Mitgliederversammlung ist das neue Mitglied des Vorstandes zu bestätigen.
6.
Der Vorstand besteht
aus bis zu 10 Mitgliedern. Vorstand im Sinne des BGB
§ 26 sind der Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
7. Die Aufgaben des Vorstandes sind :
die
laufende Geschäftsführung des Vereins die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung die Verwaltung und Pflege des Vereinsvermögens
Organisation der
Grundlagen zur Ausübung der Angelfischerei Organisation
von Schutz und Pflege der Vereinsgewässer
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere des Naturschutzes
8. Der Vorstand tritt regelmäßig einmal im Monat zusammen.
Er ist beschlussfähig,
wenn der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter und weitere 3
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen sind
unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll
festzuhalten und vom Vorsitzenden,
einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Über jede Vorstandssitzung ist ein
Protokoll zu führen.
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
§9 Mitgliedsbeiträge 1.
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte
Jahresbeitrag, Aufnahmebeitrag und sonstige Beiträge sind im laufenden
Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. Januar
zu begleichen.
Sollte der Beitrag nicht bis spätestens 28.
Februar gezahlt sein, erfolgt automatisch eine Streichung aus der
Mitgliederliste.
2. Für sonstige Beiträge können vom Vorstand
gesonderte Termine festgesetzt werden.
3. Ein Anspruch auf
Rückzahlung bei Ausschluss oder Austritt auf geleistete Beiträge besteht nicht.
4. Der Verein behält sich weitere rechtliche
Schritte bei Beitragssäumigkeit des Mitglieds
vor.
§ 10 Kassenführung 1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die
Konten des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen
Belegen entsprechend der für einen Verein üblichen Buch- und Belegführung.
Er ist verantwortlich für
die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes in Abstimmung mit dem Vorstand und die Führung
der Konten sowie des Barvermögens des Vereins.
2. Der Schatzmeister achtet darauf, dass die Grund- und
Betriebsmittel des
Vereins zweckentsprechend eingesetzt und sorgfältig behandelt
werden.
Im Abstand von zwei Jahren ist diesbezüglich mit den Kassenprüfern
eine
Inventur vorzunehmen, um Abschreibungen, die im Wert unter 100 €
sind, vorzunehmen.
3. Die
planmäßigen Zahlungen, die Konto- und Barbestände sind vierteljährlich in der
Vorstandssitzung darzulegen.
Zahlungen, die im Haushalt nicht vorgesehen sind,
bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 11 Rechnungsprüfung 1.
Die
Mitgliederversammlung wählt in der Jahreshauptversammlung drei
Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
2.
Die
Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Sie unterliegen
keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den
Vorstand.
Der Vorstand kann die
Rechnungsprüfer zur Aufnahme ihrer Tätigkeit auffordern.
3.
Die
Rechnungsprüfer bestimmen aus ihren Mitgliedern einen
Leiter.
Dieser hat das Recht an
allen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
4. Die Rechnungsprüfer können unvermutet und unangemeldet
Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belege vornehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Rechnungsprüfer
bis zur Jahreshauptversammlung eine Gesamtprüfung der Kasse,
der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken
sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu
berichten. Wird der Prüfbericht für
ordentlich, sachlich richtig und ohne wesentliche Beanstandungen befunden, ist auf Vorschlag der Rechnungsprüfer der
Schatzmeister durch die Versammlung zu entlasten.
5.
Der Vorstand
entscheidet bei Beanstandungen oder festgestellten Mängeln durch
die Rechnungsprüfer über weitere Maßnahmen.
§12 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
:
1. Durch ein schriftliches Austrittsersuchen,
welches formlos in der Geschäftsstelle bis zum 30. September des
laufenden Jahres eingereicht werden muss. Die Mitgliedschaft endet dann
zum 30. 11. des laufenden Jahres.
Bei besonderen Gründen kann auf der Grundlage eines bestehenden Vorstandsbeschlusses eine ruhende
Mitgliedschaft zum halben Mitgliedsbeitrag
in den Folgejahren beantragt werden.
2. durch den Ausschluss des Mitgliedes.
3. durch Tod des Mitgliedes.
4. durch Auflösung des Vereins, welcher in der örtlichen Presse bekannt zu geben ist.
5. Es besteht kein Anspruch auf bereits gezahlte Beiträge.
§13 Disziplinarverfahren 1. Als
Disziplinarmaßnahme für ein Vereinsschädigendes Verhalten kommen in Frage :
Aussprache vor dem Vorstand
Vereinsausschluss
2. Der Verein behält sich unbeschadet der unter
(1.) genannten Maßnahmen vor, die weitere gesetzliche Verfolgung bei
Straftatbeständen einzuleiten.
3. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen
bei Handlungen, die in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigen.
bei einem groben Vergehen gegen das Fischereigesetz.
- bei Rückstand weiterer
Verpflichtungen, welche von der Mitgliederversammlung
beschlossen wurden. - bei groben
Verstößen gegen die Satzung und unkameradschaftlichem
Verhalten.
4.
Das Mitglied und der Vorstand
haben das Recht den Ehrenrat anzurufen, welcher nach gründlicher Prüfung der Sachlage dem
Vorstand diesbezügliche
Vorschläge unterbreitet.
5.
Über den endgültigen Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
§14 Geschäftsstelle Die
Geschäftsstelle befindet sich im Vereinshaus. Die Anschrift lautet:
Verein
für Angler und Naturfreunde Wernigerode e.V.
Am
Fischerhof 3
38855
Wernigerode
Die
Anschrift der Geschäftsstelle wird im Fischereierlaubnisschein eingetragen.
§15 Ehrenrat 1. Im Interesse der Mitglieder und zur Unterstützung des Vorstandes
bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mitglied und Vorstand oder der
Mitglieder untereinander, welche nicht
auf gütlichem Wege geklärt werden können oder sonst im Streitfall einer
Klärung bedürfen, wird durch
die Mitgliederversammlung ein Ehrenrat berufen.
2.
Der Ehrenrat setzt sich aus fünf
erfahrenen und befähigten Mitgliedern zusammen.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3.
Die Anrufung
des Ehrenrates erfolgt durch das Mitglied oder den Vorstand.
4. Bei Anrufung muss der Ehrenrat tätig werden. Die Vorschläge des Ehrenrates haben
empfehlenden Charakter und sollen erzieherisch wirken. An der Verhandlung zur
Sachlage haben das Mitglied,
betreffs seiner Sache, und wenigstens ein Vorstandsmitglied teilzunehmen.
5.
Der Ehrenrat bestimmt aus seiner
Mitte einen Leiter, der die Aufgaben koordiniert.
§16 Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung mit mindestens dreiviertel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Wegfall der
Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wernigerode,
welche es unmittelbar und ausschließlich für Jugend- und Kinderarbeit
einzusetzen hat.
Die Neufassung der Satzung des Vereins für Angler und Naturfreunde
e. V. wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.02. 2006 mit 130 Stimmen, bei keiner Gegenstimme, beschlossen.
Andreas Kempa Guido Albrecht Vorsitzender Schriftführer