Verein für Angler und Naturfreunde Wernigerode e.V.

 



        

Satzung des Vereins 

        

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein für Angler und Naturfreunde Wernigerode e. V.". Er hat seinen Sitz in  Wernigerode. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB Vereinsregister-Nummer 220. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.12. bis 30.11.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angelfischen zu verbreiten und zu verbessern. Seine Ziele will er erreichen durch:

a)  Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter Berücksichtigung des

     Landesfischereigesetzes Sachsen-Anhalt.

b)  Der Verein fördert den Erhalt und die Pflege der von ihm angepachteten Gewässer als Bestandteil

     der für die Allgemeinheit zugänglichen öffent­lichen natürlichen Anlagen. 

c)  Beratung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei und dem Natur­schutz zusammenhängenden

     Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.

d)  Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern.

e)  Förderung der Vereinsjugend. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer ein. Er

     unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und

     ähnlicher Bestrebungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

     Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

     keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die im Interesse des

     Vereins von Mitgliedern verauslagt werden, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sie haben

     nach dem Prinzipder Sparsamkeit zu erfolgen und sind nachweispflichtig.

 

§3 Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat und seinen

     ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Mitglieder vor Vollendung des 16.

     Lebensjahres gehören der Jugend­gruppe des Vereins an. Aufnahmeanträge vor Vollendung des 18.

     Lebensjahres bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme als Mitglied

     ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 

2.  Über die Aufnahme entscheidet allein der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die

     Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden. Die

     Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages und nach

     Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam. Die

     Mitgliedsbeiträge sind mit der Aufnahme für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.

     Sonderleistungen für von der Mitgliederversammlung beschlossene Vor­haben sind in vollem

     Umfang zu begleichen.

3.  Mit Auslastung der Gewässerkapazität wird die Mitgliederzahl im Verein begrenzt. Dazu bedarf es

     eines Vorstandsbeschlusses.

4.  Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, welche besondere

     Leistungen für den Verein erbracht haben, zu Ehren­mitgliedern ernennen. 

 

§4 Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht:

1.  Nach Maßgabe dieser Satzung und der Gewässerordnung die vereins­eigenen Gewässer

     angelfischereilich zu nutzen und den Fang für den persönlichen Bedarf zu verwerten.

2.  Die vereinseigenen weiteren Einrichtungen zu nutzen.

3.  An allen vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen.

4.  Eigene Hinweise und Vorschläge für die Gestaltung des Vereinslebens zu unterbreiten.

 

§5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht:

1.  Die Angelfischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszu­üben.  

2.  Vereinsinterne Regelungen und Festlegungen bezüglich der Angel­fischerei und des Vereinslebens

     einzuhalten.

3.  Sich über vereinsinterne Regelungen entsprechend der Gewässer­ordnung und Festlegungen des

     Vorstandes zu informieren.

4.  Zur Teilnahme an Arbeitseinsätzen zur Hege und Pflege der Vereins­gewässer, des Fischbestandes

     und der unmittelbaren Umgebung der Vereinsgewässer.

5.  Seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Satzung zu entrichten und sonstige von der

     Mitgliederversammlung oder dem Vorstand be­schlossene Verpflichtungen, die dem Zwecke des

     Vereins entsprechen, zu erfüllen.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.  Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ

2.  Der Vorstand

3.  Der Ehrenrat  

 

§7 Die Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen

     (Jahreshauptversammlung). Sie ist ferner einzuberufen, wenn es dringende Umstände erfordern

     oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim

     Vorstand beantragt. Der Vorstand kann mit einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche

     Mitgliederversammlung einberufen.

2.  Die Einberufung bedarf der Schriftform bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der

     Tagesordnung.

3.  Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem

     gewählten Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

     beschlussfähig.­ Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dieser

     Beschluss ist für alle Vereinsmitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss

     der Mehrheit der Versammlung geheim erfolgen.

4.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr voll­endet haben.

5.  Die gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden und

     weiteren zwei Vorstandsmitgliedern, sowie dem Protokollführer gegenzuzeichnen.

6.  Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitglieder­versammlungen sachkundige

     Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

8.  Vertreter der Stadt Wernigerode, des Landkreises und des Landes Sachsen-Anhalt können an der

     Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

9.  Folgende Aufgaben stehen ausschließlich der Mitgliederversammlung zu: Beschlussfassung über

     die Satzung, deren Neufassung und Satzungsänderungen. Wahl des Vorstandes, Wahl der

     Kassenprüfer, Berufung des Ehrenrates, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,

     Aufnahmebeitrag, Arbeitsleistung und deren Abgeltung. Beschlussfassung über die Auflösung des

     Vereins, Beschlussfassung über die Ablösung von Vorstandsmitgliedern, Bestätigung des

     Jahreshaushaltsplanes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entgegennahme und Beschlussfassung

     über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und des Kassenberichtes, Entgegennahme und

     Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters

 

§8 Der Vorstand

1.  Der Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren von der Mitgliederver­sammlung gewählt. Wiederwahl

     ist zulässig.

2.  Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mit­gliederversammlung abberufen

     werden, wenn sie die ihnen über­tragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder

     aus persönlichen Gründen nichtmehr ausüben können.

3.  Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Vorschlag durch den Vorstand endgültig über

     Abberufung oder Neuberufung eines Vorstands­mitgliedes. Bis zur planmäßigen Einberufung der

     Mitgliederver­sammlung gilt ein Vorstandsbeschluss diesbezüglich. Dem abberufenen

     Vorstandsmitglied ist dem Vorstand innerhalb einer Frist von 6 Wochen und in der planmäßig

     folgenden Mitgliederver­sammlung bei Widerspruch seinerseits, die Möglichkeit der Stellung­nahme

     einzuräumen.

4.  Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes macht die Neuwahl des gesamten Vorstandes nicht

     erforderlich.

5.  Nach endgültiger Abberufung ist das ausgeschiedene Vorstandsmitglied durch Berufung eines

     neuen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten zu ersetzen. Durch die folgende

     Mitgliederversammlung ist das neue Mitglied des Vorstandes zu bestätigen.

6.  Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Vorstand im Sinne des BGB§ 26 sind der

     Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

7.  Die Aufgaben des Vorstandes sind: die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung

     der Mitgliederversammlung, die Verwaltung und Pflege des Vereinsvermögens, Organisation der

     Grundlagen zur Ausübung der Angelfischerei, Organisationvon Schutz und Pflege der

     Vereinsgewässer, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere des Naturschutzes.

8.  Der Vorstand tritt regelmäßig einmal im Monat zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der

     Vorsitzende, einer seiner Stellver­treter und weitere 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

     Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind

     unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des

     Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied

     und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

9.  Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Zur Unterstützung der Arbeit des

     Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

 

§9 Mitgliedsbeiträge

1.  Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag, Auf­nahmebeitrag und sonstige

     Beiträge sind im laufenden Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. Januar zu begleichen. Sollte der

     Beitrag nicht bis spätestens 28.Februar gezahlt sein, erfolgt automatisch eine Streichung aus der

     Mitgliederliste.

2.  Für sonstige Beiträge können vom Vorstand gesonderte Termine fest­gesetzt werden.

3.  Ein Anspruch auf Rückzahlung bei Ausschluss oder Austritt auf geleistete Beiträge besteht nicht.

4.  Der Verein behält sich weitere rechtliche Schritte bei Beitragssäumigkeit des Mitglieds vor.  

 

§ 10 Kassenführung

1.  Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit

     den erforderlichen Belegen entsprechend der für einen Verein üblichen Buch- und Belegführung. Er

     ist verantwortlich für die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes in Abstimmung mit dem Vorstand

     und die Führung der Konten sowie des Barvermögens des Vereins.

2.  Der Schatzmeister achtet darauf, dass die Grund- und Betriebsmittel des Vereins

     zweckentsprechend eingesetzt und sorgfältig behandelt werden. Im Abstand von zwei Jahren ist

     diesbezüglich mit den Kassenprüfern eine Inventur vorzunehmen, um Abschreibungen, die im Wert

     unter 100 € sind, vorzunehmen.

3.  Die planmäßigen Zahlungen, die Konto- und Barbestände sind viertel­jährlich in der

     Vorstandssitzung darzulegen. Zahlungen, die im Haushalt nicht vorgesehen sind, bedürfen der

     Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

1.  Die Mitgliederversammlung wählt in der Jahreshauptversammlung drei Rechnungsprüfer für die

     Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

2.  Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder

     Beaufsichtigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Rechnungsprüfer zur Aufnahme ihrer

     Tätigkeit auffordern.

3.  Die Rechnungsprüfer bestimmen aus ihren Mitgliedern einen Leiter. Dieser hat das Recht an allen

     Vorstandssitzungen teilzunehmen.

4.  Die Rechnungsprüfer können unvermutet und unangemeldet Kontrollen der Kasse, der Konten und

     der Belege vornehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Rech­nungsprüfer bis zur

     Jahreshauptversammlung eine Gesamtprüfung der Kasse, der Konten und der Belege

     durchzuführen. Die Prüfungen er­strecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über

     das Ergeb­nis ist der Mitgliederversammlung zuberichten. Wird der Prüfbericht für ordentlich,

     sachlich richtig und ohne wesent­liche Beanstandungen befunden, ist auf Vorschlag der

     Rechnungsprüfer der Schatzmeister durch die Versammlung zu entlasten.

5.  Der Vorstand entscheidet bei Beanstandungen oder festgestellten Mängeln durch die

     Rechnungsprüfer über weitere Maßnahmen.

 

§12 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1.  Durch ein schriftliches Austrittsersuchen, welches formlos in der Ge­schäftsstelle bis zum 30.

     September des laufenden Jahres eingereicht werden muss. Die Mitgliedschaft endet dann zum 30.

     11. des laufenden Jahres. Bei besonderen Gründen kann auf der Grundlage eines bestehenden

     Vorstandsbeschlusses eine ruhende Mitgliedschaft zum halben Mitglieds­beitrag in den Folgejahren

     beantragt werden.

2.  durch den Ausschluss des Mitgliedes.

3.  durch Tod des Mitgliedes.

4.  durch Auflösung des Vereins, welcher in der örtlichen Presse bekannt zu geben ist.

5.  Es besteht kein Anspruch auf bereits gezahlte Beiträge.

 

§13 Disziplinarverfahren

1.  Als Disziplinarmaßnahme für ein vereinsschädigendes Verhalten kommen in Frage: Aussprache

     vor dem Vorstand, Vereinsausschluss

2.  Der Verein behält sich unbeschadet der unter (1.) genannten Maß­nahmen vor, die weitere

     gesetzliche Verfolgung bei Straftatbeständen einzuleiten.

3.  Der sofortige Ausschluss kann erfolgen bei Handlungen, die in grober Weise das Ansehen des

     Vereins schädigen.

     - bei einem groben Vergehen gegen das Fischereigesetz.

     - bei Rückstand weiterer Verpflichtungen, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen

       wurden.

     - bei groben Verstößen gegen die Satzung und unkameradschaftlichem Verhalten.

4.  Das Mitglied und der Vorstand haben das Recht den Ehrenrat anzurufen, welcher nach gründlicher

     Prüfung der Sachlage dem Vorstand diesbe­zügliche Vorschläge unterbreitet.

5.  Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§14  Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle befindet sich im Vereinshaus. Die Anschrift lautet:

Verein für Angler und Naturfreunde Wernigerode e.V., Am Fischerhof 3, 38855 Wernigerode 

Die Anschrift der Geschäftsstelle wird im Fischereierlaubnisschein eingetragen.   

 

§15 Ehrenrat

1.  Im Interesse der Mitglieder und zur Unterstützung des Vorstandes bei Meinungsverschiedenheiten

     zwischen Mitglied und Vorstand oder der Mitglieder untereinander, welche nicht auf gütlichem

     Wege geklärt werden können oder sonst im Streitfall einer Klärung bedürfen, wird durch die

     Mitgliederversammlung ein Ehrenrat berufen.

2.  Der Ehrenrat setzt sich aus fünf erfahrenen und befähigten Mitgliedern zusammen. Sie dürfen nicht

     dem Vorstand angehören.

3.  Die Anrufung des Ehrenrates erfolgt durch das Mitglied oder den Vorstand.

4.  Bei Anrufung muss der Ehrenrat tätig werden. Die Vorschläge des Ehrenrates haben empfehlenden

     Charakter und sollen erzieherisch wirken. An der Verhandlung zur Sachlage haben das Mitglied,

     betreffs seiner Sache, und wenigstens ein Vorstands­mitglied teilzunehmen.

5.  Der Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Leiter, der die Aufgaben koordiniert.

 

§16 Auflösung des Vereins

1.  Über die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitglieder­versammlung mit mindestens

     dreiviertel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2.  Bei Auflösung oder Wegfall der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die

     Stadt Wernigerode, welche es un­mittelbar und ausschließlich für Jugend- und Kinderarbeit

     einzusetzen hat.

 

Die Neufassung der Satzung des Vereins für Angler und Naturfreunde e. V. wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.02.2006 mit 130 Stimmen, bei keiner Gegenstimme, beschlossen.

 

 

Tommy Löwenberg

Vorsitzender   




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