Satzung des Vereins
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Angler und Naturfreunde Wernigerode e. V.". Er hat seinen Sitz in Wernigerode. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB Vereinsregister-Nummer 220. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.12. bis 30.11.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angelfischen zu verbreiten und zu verbessern. Seine Ziele will er erreichen durch:
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter Berücksichtigung des
Landesfischereigesetzes Sachsen-Anhalt.
b) Der Verein fördert den Erhalt und die Pflege der von ihm angepachteten Gewässer als Bestandteil
der für die Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen natürlichen Anlagen.
c) Beratung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden
Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
d) Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern.
e) Förderung der Vereinsjugend. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer ein. Er
unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und
ähnlicher Bestrebungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwendungen, die im Interesse des
Vereins von Mitgliedern verauslagt werden, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sie haben
nach dem Prinzipder Sparsamkeit zu erfolgen und sind nachweispflichtig.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat und seinen
ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Mitglieder vor Vollendung des 16.
Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Aufnahmeanträge vor Vollendung des 18.
Lebensjahres bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme als Mitglied
ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet allein der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden. Die
Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Aufnahmebeitrages, des Mitgliedsbeitrages und nach
Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam. Die
Mitgliedsbeiträge sind mit der Aufnahme für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.
Sonderleistungen für von der Mitgliederversammlung beschlossene Vorhaben sind in vollem
Umfang zu begleichen.
3. Mit Auslastung der Gewässerkapazität wird die Mitgliederzahl im Verein begrenzt. Dazu bedarf es
eines Vorstandsbeschlusses.
4. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, welche besondere
Leistungen für den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§4 Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht:
1. Nach Maßgabe dieser Satzung und der Gewässerordnung die vereinseigenen Gewässer
angelfischereilich zu nutzen und den Fang für den persönlichen Bedarf zu verwerten.
2. Die vereinseigenen weiteren Einrichtungen zu nutzen.
3. An allen vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen.
4. Eigene Hinweise und Vorschläge für die Gestaltung des Vereinslebens zu unterbreiten.
§5 Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht:
1. Die Angelfischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszuüben.
2. Vereinsinterne Regelungen und Festlegungen bezüglich der Angelfischerei und des Vereinslebens
einzuhalten.
3. Sich über vereinsinterne Regelungen entsprechend der Gewässerordnung und Festlegungen des
Vorstandes zu informieren.
4. Zur Teilnahme an Arbeitseinsätzen zur Hege und Pflege der Vereinsgewässer, des Fischbestandes
und der unmittelbaren Umgebung der Vereinsgewässer.
5. Seinen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Satzung zu entrichten und sonstige von der
Mitgliederversammlung oder dem Vorstand beschlossene Verpflichtungen, die dem Zwecke des
Vereins entsprechen, zu erfüllen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenrat
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen
(Jahreshauptversammlung). Sie ist ferner einzuberufen, wenn es dringende Umstände erfordern
oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim
Vorstand beantragt. Der Vorstand kann mit einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
2. Die Einberufung bedarf der Schriftform bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der
Tagesordnung.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem
gewählten Versammlungsleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dieser
Beschluss ist für alle Vereinsmitglieder bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss
der Mehrheit der Versammlung geheim erfolgen.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Protokollführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden und
weiteren zwei Vorstandsmitgliedern, sowie dem Protokollführer gegenzuzeichnen.
6. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige
Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
8. Vertreter der Stadt Wernigerode, des Landkreises und des Landes Sachsen-Anhalt können an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
9. Folgende Aufgaben stehen ausschließlich der Mitgliederversammlung zu: Beschlussfassung über
die Satzung, deren Neufassung und Satzungsänderungen. Wahl des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfer, Berufung des Ehrenrates, Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmebeitrag, Arbeitsleistung und deren Abgeltung. Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins, Beschlussfassung über die Ablösung von Vorstandsmitgliedern, Bestätigung des
Jahreshaushaltsplanes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entgegennahme und Beschlussfassung
über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und des Kassenberichtes, Entgegennahme und
Bestätigung des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
2. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abberufen
werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder
aus persönlichen Gründen nichtmehr ausüben können.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Vorschlag durch den Vorstand endgültig über
Abberufung oder Neuberufung eines Vorstandsmitgliedes. Bis zur planmäßigen Einberufung der
Mitgliederversammlung gilt ein Vorstandsbeschluss diesbezüglich. Dem abberufenen
Vorstandsmitglied ist dem Vorstand innerhalb einer Frist von 6 Wochen und in der planmäßig
folgenden Mitgliederversammlung bei Widerspruch seinerseits, die Möglichkeit der Stellungnahme
einzuräumen.
4. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes macht die Neuwahl des gesamten Vorstandes nicht
erforderlich.
5. Nach endgültiger Abberufung ist das ausgeschiedene Vorstandsmitglied durch Berufung eines
neuen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten zu ersetzen. Durch die folgende
Mitgliederversammlung ist das neue Mitglied des Vorstandes zu bestätigen.
6. Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern. Vorstand im Sinne des BGB§ 26 sind der
Vorsitzende und seine 2 Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
7. Die Aufgaben des Vorstandes sind: die laufende Geschäftsführung des Vereins, die Vorbereitung
der Mitgliederversammlung, die Verwaltung und Pflege des Vereinsvermögens, Organisation der
Grundlagen zur Ausübung der Angelfischerei, Organisationvon Schutz und Pflege der
Vereinsgewässer, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, insbesondere des Naturschutzes.
8. Der Vorstand tritt regelmäßig einmal im Monat zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der
Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter und weitere 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind
unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des
Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden, einem Vorstandsmitglied
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Zur Unterstützung der Arbeit des
Vorstandes können Kommissionen berufen werden.
§9 Mitgliedsbeiträge
1. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag, Aufnahmebeitrag und sonstige
Beiträge sind im laufenden Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. Januar zu begleichen. Sollte der
Beitrag nicht bis spätestens 28.Februar gezahlt sein, erfolgt automatisch eine Streichung aus der
Mitgliederliste.
2. Für sonstige Beiträge können vom Vorstand gesonderte Termine festgesetzt werden.
3. Ein Anspruch auf Rückzahlung bei Ausschluss oder Austritt auf geleistete Beiträge besteht nicht.
4. Der Verein behält sich weitere rechtliche Schritte bei Beitragssäumigkeit des Mitglieds vor.
§ 10 Kassenführung
1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit
den erforderlichen Belegen entsprechend der für einen Verein üblichen Buch- und Belegführung. Er
ist verantwortlich für die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes in Abstimmung mit dem Vorstand
und die Führung der Konten sowie des Barvermögens des Vereins.
2. Der Schatzmeister achtet darauf, dass die Grund- und Betriebsmittel des Vereins
zweckentsprechend eingesetzt und sorgfältig behandelt werden. Im Abstand von zwei Jahren ist
diesbezüglich mit den Kassenprüfern eine Inventur vorzunehmen, um Abschreibungen, die im Wert
unter 100 € sind, vorzunehmen.
3. Die planmäßigen Zahlungen, die Konto- und Barbestände sind vierteljährlich in der
Vorstandssitzung darzulegen. Zahlungen, die im Haushalt nicht vorgesehen sind, bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes.
§ 11 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt in der Jahreshauptversammlung drei Rechnungsprüfer für die
Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder
Beaufsichtigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Rechnungsprüfer zur Aufnahme ihrer
Tätigkeit auffordern.
3. Die Rechnungsprüfer bestimmen aus ihren Mitgliedern einen Leiter. Dieser hat das Recht an allen
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
4. Die Rechnungsprüfer können unvermutet und unangemeldet Kontrollen der Kasse, der Konten und
der Belege vornehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Rechnungsprüfer bis zur
Jahreshauptversammlung eine Gesamtprüfung der Kasse, der Konten und der Belege
durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über
das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zuberichten. Wird der Prüfbericht für ordentlich,
sachlich richtig und ohne wesentliche Beanstandungen befunden, ist auf Vorschlag der
Rechnungsprüfer der Schatzmeister durch die Versammlung zu entlasten.
5. Der Vorstand entscheidet bei Beanstandungen oder festgestellten Mängeln durch die
Rechnungsprüfer über weitere Maßnahmen.
§12 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch ein schriftliches Austrittsersuchen, welches formlos in der Geschäftsstelle bis zum 30.
September des laufenden Jahres eingereicht werden muss. Die Mitgliedschaft endet dann zum 30.
11. des laufenden Jahres. Bei besonderen Gründen kann auf der Grundlage eines bestehenden
Vorstandsbeschlusses eine ruhende Mitgliedschaft zum halben Mitgliedsbeitrag in den Folgejahren
beantragt werden.
2. durch den Ausschluss des Mitgliedes.
3. durch Tod des Mitgliedes.
4. durch Auflösung des Vereins, welcher in der örtlichen Presse bekannt zu geben ist.
5. Es besteht kein Anspruch auf bereits gezahlte Beiträge.
§13 Disziplinarverfahren
1. Als Disziplinarmaßnahme für ein vereinsschädigendes Verhalten kommen in Frage: Aussprache
vor dem Vorstand, Vereinsausschluss
2. Der Verein behält sich unbeschadet der unter (1.) genannten Maßnahmen vor, die weitere
gesetzliche Verfolgung bei Straftatbeständen einzuleiten.
3. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen bei Handlungen, die in grober Weise das Ansehen des
Vereins schädigen.
- bei einem groben Vergehen gegen das Fischereigesetz.
- bei Rückstand weiterer Verpflichtungen, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen
wurden.
- bei groben Verstößen gegen die Satzung und unkameradschaftlichem Verhalten.
4. Das Mitglied und der Vorstand haben das Recht den Ehrenrat anzurufen, welcher nach gründlicher
Prüfung der Sachlage dem Vorstand diesbezügliche Vorschläge unterbreitet.
5. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§14 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle befindet sich im Vereinshaus. Die Anschrift lautet:
Verein für Angler und Naturfreunde Wernigerode e.V., Am Fischerhof 3, 38855 Wernigerode
Die Anschrift der Geschäftsstelle wird im Fischereierlaubnisschein eingetragen.
§15 Ehrenrat
1. Im Interesse der Mitglieder und zur Unterstützung des Vorstandes bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen Mitglied und Vorstand oder der Mitglieder untereinander, welche nicht auf gütlichem
Wege geklärt werden können oder sonst im Streitfall einer Klärung bedürfen, wird durch die
Mitgliederversammlung ein Ehrenrat berufen.
2. Der Ehrenrat setzt sich aus fünf erfahrenen und befähigten Mitgliedern zusammen. Sie dürfen nicht
dem Vorstand angehören.
3. Die Anrufung des Ehrenrates erfolgt durch das Mitglied oder den Vorstand.
4. Bei Anrufung muss der Ehrenrat tätig werden. Die Vorschläge des Ehrenrates haben empfehlenden
Charakter und sollen erzieherisch wirken. An der Verhandlung zur Sachlage haben das Mitglied,
betreffs seiner Sache, und wenigstens ein Vorstandsmitglied teilzunehmen.
5. Der Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Leiter, der die Aufgaben koordiniert.
§16 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens
dreiviertel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Wegfall der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Wernigerode, welche es unmittelbar und ausschließlich für Jugend- und Kinderarbeit
einzusetzen hat.
Die Neufassung der Satzung des Vereins für Angler und Naturfreunde e. V. wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.02.2006 mit 130 Stimmen, bei keiner Gegenstimme, beschlossen.
Tommy Löwenberg
Vorsitzender